Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

BGB § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

[ Auszug: (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung ver ... ]